Nach Errichtung bzw. Fertigstellung des Bauvorhabens muß dies eingemessen werden, damit es Bestandteil des Liegenschaftskataster wird. Der Eigentümer ist nach § 21 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG ) hierzu verpflichtet einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Die Gebäudeeinmessung ist auch die Voraussetzung für die Ausstellung der Einmessungsbescheinigung .

Diese Bescheinigungen benötigt der Eigentümer zur Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde und bei der Bank für Beleihungszwecke.