Sie wollen ein Grundstück neu aufteilen und verkaufen.

Wir schaffen die Voraussetzungen und beraten Sie während der Planungs- und Bauphase.
Wenn Sie ein Gebäude errichten wollen, benötigen Sie ein Lageplan zum Bauantrag, neuer Begriff Liegenschaftsplan, eine Absteckung des Bauvorhabens vor Baubeginn und die Einmessung des Bauvorhabens nach Errichtung mit Übernahme in das Liegenschaftskataster.
Manchmal muß ein Grundstück in seiner Form verändert werden, damit es bebaut werden kann. Dies erfolgt durch eine Teilungvermessung bzw Zerlegungsvermessung.

Gebäudeeinmessung

Nach Errichtung bzw. Fertigstellung des Bauvorhabens muß dies eingemessen werden, damit es Bestandteil des Liegenschaftskataster wird. Der Eigentümer ist nach § 21 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG ) hierzu verpflichtet einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Die Gebäudeeinmessung ist auch die Voraussetzung für die Ausstellung der Einmessungsbescheinigung .
Diese Bescheinigungen benötigt der Eigentümer zur Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde und bei der Bank für Beleihungszwecke.

Teilungsvermessung bzw. Zerlegungsvermessung

Um ein bebaubares Grundstück zu erhalten, ist oft eine Teilungsvermessung (neuer Begriff Fortführungsverfahren FFV ) notwendig. Hierbei werden Grundstücksgrenzen neu gebildet oder so verändert werden, daß eine sinnvolle Nutzung entstehen kann. Nachdem die Teilungslinie feststeht oder in der Örtlichkeit festgelegt wird, führen wir die Zerlegungsvermessung durch. Dabei werden die alten Grenzen soweit wie nötig hergestellt, überprüft und an das übergeordnete Lagesystem ggf mit GPS angeschlossen.
Danach werden die neuen Grenzpunkte, falls gewünscht, abgemarkt.
Im Büro werden dann die neuen Flächen berechnet und die Unterlagen zur Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster fertiggestellt, d.h. ein Fortführungsentwurf wird erstellt. Das Ergebnis der Übernahme ist der Veränderungsnachweis (neuer Begriff Fortführungsmitteilung).
Mit ihm kann dann die Umschreibung der neuen Grundstücke im Grundbuch erfolgen. Neben der Teilungsvermessung, sind wir selbstverständlich auch der richtige Ansprechpartner, wenn es um Baulandumlegungen und vereinfachte Umlegungsverfahren geht.

Grenzfeststellung

Die Grenzfeststellung benötigen Sie, wenn die Grenze unklar oder strittig ist. Das Grenzfeststellungsverfahren hat öffentlich-rechtlichen Charakter. Die betroffenen Eigentümer werden von der Vermessung unterrichtet und haben nach Abschluß der Vermessung durch den Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheid (neuer Begriff Bekanntgabebescheid) die Möglichkeit des Widerspruchs.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist die Vermessung rechtskräftig und die Ergebnisse werden in das Liegenschaftskataster übernommen.